Interessante Themen rund um die Immobilie:

Große Grundstücke und Gebäude:

 

Sie überlegen ein großes Wohnhaus auf einem großen Grundstück oder auch ein kleines Gebäude auf einem relativ großem Grundstück zu veräußern?

Hier stellen sich nun verschiedene Fragen und es bestehen auch diverse Möglichkeiten.

Erlaubt das Grundstück bezüglich des Zuschnittes eine "Zerlegung/Realteilung", sollte man über eine Grundstücksteilung nachdenken. Dies ist zwar eine aufwendige Prozedur, kann sich jedoch im Verkauf bezahlt machen. Die Kosten hierfür halten sich auf der Gebührenseite im Rahmen.

In vielen Gebieten ist auch problemlos eine Teilung von Wohneigentum (Zwei- und Mehrfamilienhäuser) in einzelne Wohnungen möglich. Hierzu muss man beim Bauamt eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen und kann dann in Zusammenarbeit mit einem Notar eine sogenannte Teilungserklärung fertigen lassen. Danach erfolgt die Eintragung im Grundbuch als einzelne Wohnungsgrundbücher. Dies ermöglicht wiederum den Verkauf von Eigentumswohnungen. Hierbei ist in der Regel der Verkaufserlös höher als der Verkauf im Ganzen.

Gerne stelle ich Ihnen meine Erfahrungen hierzu zur Verfügung. Sprechen Sie mich an und ich kann Ihnen anhand Ihrer Liegenschaft die eventuell bestehenden Möglichkeiten aufzeigen.

Baulasten

Der Begriff hört sich erst mal schlimm an, muss es jedoch nicht sein.

So kann, wie nachfolgend geschildert, manchmal Baurecht für ein Grundstück nur entstehen mit Hilfe von Baulasten.

Baulasten sind eine Verpflichtung eines Grundstückseigentümers gegenüber dem Bauamt, meist zugunsten eines anderen Grundstückseigentümers Dinge zu unterlassen, zu dulden oder zu tun. Hierbei befinden wir uns im öffentlich-rechtlichen Baurecht. Die Eintragungen im Grundbuch bewegen sich im privatrechtlichen Baurecht. Der Unterschied bestimmt sich in der Anzahl der Beteiligten. Bei einer Baulast haben Sie immer drei Beteiligte, den Genehmigenden, den Nutznießer und das Bauamt. Bei einer Eintragung im Grundbuch sind es nur zwei zivile Parteien, der Genehmigende und der Nutznießer. Das war jetzt sehr abstrakt. Ich möchte das gerne verdeutlichen:

Der klassische Fall ist das sogenannte "Hubschrauber-Grundstück", was bedeutet, dass zwei Grundstücke hintereinander liegen von der Straße aus gesehen. Das hintere Grundstück hat keinen Zugang zu einer Straße. Die Versorgung erfolgt von der Straße aus, ebenso kann der Eigentümer des hinteren Grundstücks dieses nur erreichen indem er das vordere Grundstück befährt oder begeht. Auch das Baurecht kann nur entstehen, wenn die Möglichkeit gesichert ist, dass der Eigentümer des hinteren Grundstückes durch Nutzung des vorderen Grundstückes seine Versorgung (Wasser/Abwasser/Telefon/Strom/Gas/Fernwärme etc.) und auch das Wegerecht über das vordere Grundstück gesichert werden kann. Hierzu werden Baulasten auf dem vorderen Grundstück (dienendes Grundstück) zugunsten des hinteren Grundstückes (herrschendes Grundstück) beim Bauamt eingetragen. Ohne diese Eintragungen würde nie eine Baugenehmigung für das hintere Grundstück zustande kommen. Eine privatrechtliche Eintragung im Grundbuch würde hierbei nicht funktionieren, da das Bauamt hier keine Herrschaft hat und keine Baugenehmigung erteilen würde.

So gibt es noch viele Baulasten, welche eingetragen werden können oder eingetragen sein können:

- Abstandsflächenbaulast

- Brandschutzbaulast

- Stellplatzbaulast

- Überbaubaulast

- Feuerwehr- und Rettungswegebaulast

Sie befinden sich auf der Seite: https://www.hierwillichwohnen.com

©Urheberrecht. Alle Rechte vorbehalten.

Lohmeyer Immobilien, 

Ernst Lohmeyer 2025

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.